§ 33 Auflegen des Gesetzes
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
In jeder Dienststelle des Landes ist dieses Gesetz an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006
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