(1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 49c § 49c
…Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2000, oder nach den §§ 18 bis 21, 27, 29 und 30 St. MSchKG gemäß § 16 Abs. 1 lit. a als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der…
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