§ 26 Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Die §§ 25 bis 2 5 d gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006
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