§ 25c Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 25 und 2 5 a zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006
Rückverweise
Keine Verweise gefunden