(1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber/der Dienstgeberin zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen der Dienstnehmerin ist den Verhandlungen ein Personalvertreter/eine Personalvertreterin beizuziehen.
(2) Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnissen zum Land zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 46/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden