§ 24 § 24
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Vorkommnisse der Dienststelle, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Organisationsänderungen, Gesetzesnovellen, interne Stellenausschreibungen, Funktionsausschreibungen und Schulungsprogramme, zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023
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