§ 11 Ruhemöglichkeit
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten sowie auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023
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