§ 10 Verbot der Leistung von Überstunden
In Kraft seit 01. Juni 2023
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Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Dienstzeit neun Stunden, die wöchentliche Dienstzeit 40 Stunden übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023
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