§ 65 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 01. Mai 2000
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St.-BSG
Gliederung
III. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 65 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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