§ 62 § 62
In Kraft seit 01. Mai 2000
Up-to-date
In jeder Dienststelle des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
1. das Steiermärkische Bedienstetenschutzgesetz 2000 und
2. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.
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