LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000II. Hauptstück Durchführung des Bedienstetenschutzes3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Kommissionen gemäß §§ 52 und 54§ 60

§ 60Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung und dem Landtag

In Kraft seit 01. Mai 2000
Up-to-date