LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000II. Hauptstück Durchführung des Bedienstetenschutzes1. Abschnitt Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme der Stadt Graz§ 52

§ 52Bedienstetenschutzkommission

In Kraft seit 01. Mai 2000
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