§ 44 Sonstige besondere Untersuchungen
In Kraft seit 01. Mai 2000
Up-to-date
St.-BSG
Gliederung
I. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
5. Abschnitt Gesundheitsüberwachung
§ 44 Sonstige besondere Untersuchungen
Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
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