§ 43 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
In Kraft seit 01. Mai 2000
Up-to-date
St.-BSG
Gliederung
I. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
5. Abschnitt Gesundheitsüberwachung
§ 43 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
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