LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000I. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen4. Abschnitt Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze§ 40

§ 40Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

In Kraft seit 01. Mai 2000
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