§ 36 § 36
In Kraft seit 01. Mai 2000
Up-to-date
(1) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(2) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung der Lendenwirbelsäule kommt oder dass solche Gefährdungen gering gehalten werden. Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen zu treffen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden