§ 24 § 24
In Kraft seit 01. Mai 2000
Up-to-date
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2) In Arbeitsräumen mit mehreren Arbeitsplätzen, in Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen, sofern Raucher und Nichtraucher gemeinsam und gleichzeitig diese Räume benützen sowie in Sanitäts- und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden