(1) Arbeitsräume müssen
1. für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen;
2. unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten mit ausreichend gesundheitlich zuträglicher Atemluft versorgt sein und raumklimatische Verhältnisse aufweisen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind;
3. eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen;
4. ausreichend natürlich belichtet sein und
5. entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(2) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechen, soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen. Sie müssen erforderlichenfalls künstlich beleuchtet sein.
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