St.-BSG
Gliederung
I. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
2. Abschnitt Arbeitsstätten und Baustellen
§ 18 Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume
(1) Arbeitsräume müssen
1. für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen;
2. unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten mit ausreichend gesundheitlich zuträglicher Atemluft versorgt sein und raumklimatische Verhältnisse aufweisen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind;
3. eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen;
4. ausreichend natürlich belichtet sein und
5. entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(2) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechen, soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen. Sie müssen erforderlichenfalls künstlich beleuchtet sein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden