§ 14 § 14
In Kraft seit 01. Mai 2000
Up-to-date
Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
1. über alle tödlichen Dienstunfälle,
2. über alle Dienstunfälle, die einen Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben und
3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten und gemeldet wurden.
Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
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