(1) Die §§ 12 Abs 2, 43 Abs 3 und 45 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2, 2a, 10 und 10a, 30 Abs 1, 34 Abs 5, 34a sowie 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 treten mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt in Errichtung befindliche oder bereits errichtete Sonderpflegeeinrichtungen gilt § 17 Abs 10 iVm 10a mit der Maßgabe, dass der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages auch noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Die Kundmachung gemäß § 17 Abs 2a hat erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.
(3) § 29 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt § 46 Abs 3 außer Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(4) Die §§ 29 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
(6) § 22 Abs 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34a außer Kraft.
(7) § 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 53 außer Kraft.
(8) § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(9) Die §§ 48, 50a, 50b, 50c, 50d und 50e in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 61 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2019 tritt mit 1. April 2018 in Kraft.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2019 treten in Kraft:
1. die §§ 6 Abs 3 und Abs 4, 8 Abs 6, 17 Abs 11, 32, 48 Abs 7, 52 und 57b mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats;
2. die §§ 22 und 40 mit 1. Jänner 2022; auf bis zum 30. November 2021 vollständig eingebrachte Ansuchen um Förderung pflegegerechter Erstausstattung für neu errichtete Senioren- und Seniorenpflegheime, die im Jahr 2021 fertiggestellt werden, sind die §§ 22 und 40 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(12) Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2020 treten in Kraft:
1. die §§ 22 Abs 2, 42, 43, 45, 46, 50 Abs 1 und 5 mit 18. Juli 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 44a außer Kraft;
2. die §§ 8 und 17 mit 1. Jänner 2021.
(14) Die §§ 6 Abs 4, 17 Abs 10 und 10b, 40 Abs 5 und 50 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2022 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(15) Für nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften sind die §§ 8 Abs 3 und 22 Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung im Jahr 2022 Verordnungen, mit denen solche Einmalzahlungen von einer Einkommenseinrechnung ausgenommen werden, auch rückwirkend zum 1. Jänner 2022 in Kraft setzen kann.
(16) § 6 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(17) Die §§ 17 Abs 8a und 22 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(18) In der Fassung der Novelle LGBl Nr 100/2023 treten in Kraft:
1. die §§ 17 Abs 7a und 40 Abs 4 mit 1. Jänner 2023;
2. die §§ 22 Abs 2 sowie 40 Abs 5 mit 1. Jänner 2024.
Für die Kosten der Sozialen Dienste gemäß § 22 Abs 3, welche Tageszentren betreffen und im Kalenderjahr 2023 anfallen, ist § 40 Abs 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jährliche Beitrag der Gemeinden dafür statt 50 % nur 25 % beträgt.
(19) § 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2024 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(20) § 17 Abs 7 und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(21) Die §§ 40 Abs 10 und 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 41 vorletzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(22) Die §§ 50f und 57b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
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