§ 52 Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen
In Kraft seit 01. Januar 2020
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S.SHG
Gliederung
10. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen, Auflösung der Bezirksfürsorgeverbände
§ 52 Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
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