§ 52 Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
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