§ 50e Löschung von Daten
In Kraft seit 23. November 2018
Up-to-date
S.SHG
Gliederung
9. Abschnitt Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes
§ 50e Löschung von Daten
Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.
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