§ 5 Rechtsanspruch
In Kraft seit 01. September 2010
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S.SHG
Gliederung
2. Abschnitt Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe
§ 5 Rechtsanspruch
Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch; auf soziale Dienste besteht kein solcher Anspruch. Sozialhilfe ist in der Form zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste Weise erreichen läßt.
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