§ 49 Unwirksamkeit der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
In Kraft seit 01. Januar 1975
Up-to-date
S.SHG
Gliederung
9. Abschnitt Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes
§ 49 Unwirksamkeit der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
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