§ 47 Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger
In Kraft seit 01. September 2010
Up-to-date
S.SHG
Gliederung
9. Abschnitt Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes
§ 47 Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010)
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