§ 46 Entscheidung über Ersatzansprüche
In Kraft seit 18. Juli 2020
Up-to-date
S.SHG
Gliederung
9. Abschnitt Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes
§ 46 Entscheidung über Ersatzansprüche
Über Ersatzansprüche nach den §§ 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
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