§ 42 Allgemeines
In Kraft seit 18. Juli 2020
Up-to-date
Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger (§ 43) und von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), zu ersetzen.
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