§ 42 Allgemeines
In Kraft seit 18. Juli 2020
Up-to-date
Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger (§ 43) und von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), zu ersetzen.
Rückverweise
S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 58 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen dazu(ab 1. Jänner 2002)
…mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 22 Abs. 6 und 27 außer Kraft. Die §§ 42, 44a, 45 Abs. 1, 2 und 4 und 46 Abs. 2 und 3 in der neuen Fassung treten mit 1. März 2002…