§ 38 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
In Kraft seit 01. Januar 1975
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§ 38 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege — S.SHG
Die Träger der freien Wohlfahrtspflege sind vom Land als Sozialhilfeträger zur Mitarbeit in der Sozialhilfe einzuladen.
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