§ 36 Geschäftsordnung
In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date
S.SHG
Gliederung
7. Abschnitt Organisation der Sozialhilfe und Zuständigkeit
§ 36 Geschäftsordnung
Die Landesregierung hat für den Landes-Sozialhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere auch Bestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.
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