§ 33 Mitwirkung der Gemeinden
In Kraft seit 01. Januar 1975
Up-to-date
§ 33 Mitwirkung der Gemeinden — S.SHG
Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Durchführung der Sozialhilfe verpflichtet. Die Bezirkshauptmannschaften können die Gemeinden insbesondere beauftragen, Erhebungen durchzuführen und in besonders dringenden Fällen Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
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