§ 33 Mitwirkung der Gemeinden
In Kraft seit 01. Januar 1975
Up-to-date
S.SHG
Gliederung
7. Abschnitt Organisation der Sozialhilfe und Zuständigkeit
§ 33 Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Durchführung der Sozialhilfe verpflichtet. Die Bezirkshauptmannschaften können die Gemeinden insbesondere beauftragen, Erhebungen durchzuführen und in besonders dringenden Fällen Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
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