§ 3 Einsetzen und Fortdauer der Hilfe
In Kraft seit 01. Januar 1975
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S.SHG
Gliederung
2. Abschnitt Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe
§ 3 Einsetzen und Fortdauer der Hilfe
Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, soweit das notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden.
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