§ 28 Träger der Sozialhilfe
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Rechtsträger zur Besorgung bzw. Sicherstellung der Aufgaben der Sozialhilfe ist das Land als Sozialhilfeträger. Rechtsträger der Sozialhilfe für die Unterbringung in eigenen Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind die Stadt Salzburg, die übrigen Gemeinden und für den gegenständlichen Zweck gegründete Gemeindeverbände.
Rückverweise
S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 40 § 40
…79/2019). (7) Die nicht anderweitig gedeckten Kosten der auch zur Unterbringung von Hilfsbedürftigen zur Verfügung stehenden Senioren- und Seniorenpflegeheime des Sozialhilfeträgers gemäß § 28 zweiter Satz sind von diesem zu tragen. (8) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Sozialhilfe befaßte Personal einen…