§ 23 Träger der sozialen Dienste
In Kraft seit 01. Januar 1975
Up-to-date
§ 23 Träger der sozialen Dienste — S.SHG
Die sozialen Dienste erbringt oder sichert das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
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