§ 10 Lebensbedarf
In Kraft seit 01. Januar 1975
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(1) Zum Lebensbedarf gehören:
1. der Lebensunterhalt;
2. die Pflege;
3. Krankenhilfe;
4. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen;
5. Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.
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