§ 1 Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe
In Kraft seit 01. September 2010
Up-to-date
(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender).
(2) Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs und die sozialen Dienste.
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