(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers A umfasst:
1. in einem eigenverantwortlichen Bereich: die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bedarf dieser Menschen und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse;
2. im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent nach dem GuKG.
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;
2. das Eingehen auf körperliche, seelische, soziale, geistige Bedürfnisse und Ressourcen;
3. die Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;
4. die individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;
5. die Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;
6. die Entlastung, Begleitung und die Anleitung von Angehörigen sowie Laienhelferinnen und Laienhelfern;
7. die Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.
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