LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 25

§ 25Dienstgeberpflichten

In Kraft seit 01. März 2009
Up-to-date

Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 zu prüfen. Weiters ist sie bzw er verpflichtet, die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften nach diesem Gesetz sowie die Erbringung der gebotenen Qualität durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen.

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