§ 25 Dienstgeberpflichten
In Kraft seit 01. März 2009
Up-to-date
§ 25 Dienstgeberpflichten — S.SBBG
Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 zu prüfen. Weiters ist sie bzw er verpflichtet, die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften nach diesem Gesetz sowie die Erbringung der gebotenen Qualität durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen.