Zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sind berechtigt:
1. Schulen für Sozialbetreuungsberufe, wenn deren Leiterin oder Leiter eine fünfjährige Berufserfahrung in der Tätigkeit mit auf soziale oder sozialpädagogische Betreuung angewiesenen Menschen nachweisen kann;
2. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen in Kooperation mit Schulen für Sozialbetreuungsberufe gemäß der Z 1;
3. für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer auch Einrichtungen, für die eine Bewilligung gemäß § 2 GuK-BAV für die Durchführung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” vorliegt.
Rückverweise
S.SBBG · Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 26 Strafbestimmungen
…dazu gemäß § 23 Abs. 1 berechtigt zu sein; 2. eine Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen anbietet oder durchführt, ohne dazu gemäß § 21 berechtigt zu sein. Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die Tat in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. (2) Auch der Versuch ist strafbar.…