Sozialbetreuungsberufe sind:
1. die Heimhelferin oder der Heimhelfer;
2. die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt:
a) Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer A),
b) Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BA),
c) Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BB);
3. die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt:
a) Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer A),
b) Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer F),
c) Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BA),
d) Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BB).
Rückverweise
S.SBBG · Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 24 Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung
…1) Auf Verlangen der Landesregierung haben Personen, die eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessen festzulegender Frist nachzuweisen. Der erforderliche…
§ 23 Berechtigung
…1) Zur Führung der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen sind Personen berechtigt, die 1. das erforderliche Mindestalter vollendet haben, 2. über einen entsprechenden Qualifikationsnachweis verfügen und 3…
§ 26 Strafbestimmungen
…Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer 1. eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne dazu gemäß § 23 Abs. 1 berechtigt zu sein; 2. eine Ausbildung in den…