Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen (zB Module, Praktika) in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, kundgemacht unter LGBl Nr 76/2006, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt worden sind, gelten als gleichwertig.
Rückverweise
S.SBBG · Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 23 Berechtigung
…1. ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs nach den §§ 16 bis 18 oder einer nach § 19 gleichwertigen Ausbildung; 2. ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der nach § 20 anerkannt worden ist. (4) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in…