(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:
1. in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, wobei die Aufgaben bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Begleitung und Beratung liegen;
2. im Übrigen:
a) bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent nach dem GuKG;
b) bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung;
2. die Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik (zB basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung);
3. die Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
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