§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. März 2009
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, den Tätigkeitsbereich, die Aus- und Fortbildung und die Berufsbezeichnung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Kompetenzen des Bundes zur Regelung der Gesundheitsberufe nicht berührt.
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