§ 20
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Zuständigkeit
§ 20
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt:
a) für das Land der Landesregierung;
b) für die Stadt Salzburg dem Stadtsenat;
c) für die anderen Gemeinden des Landes der jeweiligen Gemeindevorstehung;
d) für die Landwirtschaftskammer dem Vorstand.
(2) Die von den Gemeinden nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Rückverweise
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