§ 18
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Kündigung des Pensionskassenvertrages
§ 18
Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, wenn sämtliche davon erfaßte Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden