Art. 1 § 78 — SpG
(1) Für Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse dürfen nur folgende Gebühren eingehoben werden:
a) eine Pauschale pro Krankheitsfall (LKF-Gebühr) oder die Pflegegebühren der allgemeinen Pflegeklasse;
b) Sondergebühren, mit denen die folgenden Kosten finanziert werden:
1. die Kosten der Beförderung zur und aus der Krankenanstalt;
2. die Kosten der Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;
3. die Kosten der Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen;
4. Kosten für eine medizinische Behandlung, für die keine Leistungsverpflichtung der Sozialversicherungsträger besteht und die auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden (Wunschleistungen);
5. die Kosten der Zusatzleistungen, die mit der medizinischen Leistung nicht in Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden;
c) Kostenbeiträge und Beiträge gemäß § 85.
(2) Die Sondergebühren gemäß Abs. 1 lit. b dürfen nur insoweit eingehoben werden, als die genannten Kosten von der Krankenanstalt getragen werden und nicht bereits in den LKF-Gebühren oder in den Pflegegebühren inbegriffen sind.
§ 25 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 25 Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
…Dienststelle einer Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint. (3) Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 8 der Aufforderung nicht nach…
Rückverweise