Art. 1 § 77 — SpG
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Abgeltung von Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 3 lit. a bis c.
(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht, soweit im 5. Abschnitt für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Landesgesundheitsfonds anderes geregelt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 10/2018
§ 23 EU-PolKG · EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz
§ 23 Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Zwecken der Amtshilfe
…dem jeweiligen Recht zulässig wäre und die Maßnahme für ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich ist. (3) Von Maßnahmen nach Abs. 1 Betroffene sind zur Mitwirkung verpflichtet. § 77 SPG gilt.…
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