Art. 1 § 63 — SpG
(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt der § 48 sinngemäß.
(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
a) Name der untergebrachten Personen,
b) weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 des Unterbringungsgesetzes) bei Personen nach lit. a,
c) Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
d) der anordnende Arzt oder die anordnende Ärztin,
e) allfällige Verletzungen, die die untergebrachte Person oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.
Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.
(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der von der Volksanwaltschaft eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 2 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020
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