(1) In jeder Krankenanstalt sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus denen die aufgenommenen Patienten und Patientinnen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten, der Wohnungsanschrift, des Aufnahme- und Entlassungstages bzw. des Todestages und der Todesursache ersichtlich sind. Bei minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Personen ist überdies der Vor- und Familienname und die Wohnungsanschrift der gesetzlichen Vertretung zu vermerken. Bei einer tagesklinischen Aufnahme nach § 71 Abs. 4 zweiter Satz sind zusätzlich die maßgebenden Gründe zu vermerken.
(2) Wird die Aufnahme eines Patienten oder einer Patientin abgelehnt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zu vermerken.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020
Rückverweise
SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 58a § 58a*)Verarbeitung personenbezogener Daten
…§ 47 und 48); sowie b) Abrechnung (3. Abschnitt, 2. Unterabschnitt und 5. Abschnitt). (2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte betroffener Personen gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. (3) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen…
Art. 1 § 94a
…1) Der Landesgesundheitsfonds hat die Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen gemäß § 94 Abs. 1 und 2 erbracht werden, durch LKF-Gebührenersätze abzugelten…