(1) Die Landesregierung ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesundheitsstrukturplanung (§§ 100 bis 103) ermächtigt, Daten nach Abs. 2 betreffend Ärzte, Ärztinnen sowie Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs über standardisierte elektronische Schnittstellen zu verarbeiten, sofern die betroffene Person einen Berufssitz oder Dienstort im Landesgebiet hat.
(2) Daten nach Abs. 1 sind:
a) Daten aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1 ÄrzteG 1998) gemäß § 27a Abs. 2 ÄrzteG 1998,
b) Daten aus der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 13a Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998) gemäß § 27a Abs. 3 ÄrzteG 1998 und
c) Daten aus der Zahnärzteliste (§ 11 Abs. 1 ZÄG) gemäß § 11a Abs. 2 ZÄG.
(3) Die Landesregierung ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z. 7 Datenschutz-Grundverordnung.
(4) Die Landesregierung hat die von ihr verarbeiteten Daten zu löschen, sobald sie für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der betroffenen Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bzw. aus der Zahnärzteliste gemäß §§ 43 Abs. 2 und 45 Abs. 2 ZÄG.
Fassung LGBl.Nr. 31/2023
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