SPG.
Gliederung
5. Abschnitt Allgemeines, Verfahrens- und Strafbestimmungen Geltungsbereich
§ 15 Behörden, eigener Wirkungsbereich
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Gemeindevorstand.
(2) Zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die auf dem Bodensee (§ 14 Abs. 2) begangen werden, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 15 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht
…§ 15. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landespolizeidirektor über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren. (2) Die Landespolizeidirektoren haben den Bundesminister für Inneres…
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